Historische SGV. NRW.
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§ 1
Grundsatz
(1) Über eine Einstellung, Anstellung, Beförderung und einen Aufstieg der Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellten) ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu entscheiden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz ist zu beachten.
(2) Für die Beurteilung der Leistung ist bei Menschen mit Behinderung die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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