Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 1
Grundsatz

(1) Über eine Einstellung, Anstellung, Beförderung und einen Aufstieg der Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellten) ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu entscheiden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz ist zu beachten.

(2) Für die Beurteilung der Leistung ist bei Menschen mit Behinderung die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.