Historische SGV. NRW.
2 / 21 |
§ 2
Laufbahngestaltung
(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bestehen Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
(2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfasst eine Laufbahn alle Stellen derselben Fachrichtung, die eine gleiche Ausbildung oder Vorbildung erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(3) Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der im Stellenplan ausgewiesenen Eingangsstelle.
(4) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn zulässig. Wer Beamter oder DO-Angestellter war, kann auch in seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
|