Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 2
Laufbahngestaltung

(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bestehen Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfasst eine Laufbahn alle Stellen derselben Fachrichtung, die eine gleiche Ausbildung oder Vorbildung erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der im Stellenplan ausgewiesenen Eingangsstelle.

(4) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn zulässig. Wer Beamter oder DO-Angestellter war, kann auch in seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.