Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 4
Befähigung

(1) Die Befähigung für die Einstellung nach § 11 Absatz 2 DO sowie für die Anstellung nach § 2 DO wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung gilt als Befähigungsnachweis. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU 2005 Nr. L 255 Seite 22, 2007 Nr. 271 Seite 18; 2008 Nr. L 93 Seite 28), zuletzt geändert durch VO der Kommission vom 31. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 205 Seite 10), erworben werden.

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

(4) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerber ein- oder angestellt werden. Diese müssen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.

(5) Über die Gleichwertigkeit einer Prüfung sowie die Befähigung anderer Bewerber entscheidet der Vorstand.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.