Historische SGV. NRW.
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§ 5
Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn ein DO-Angestellter die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.
(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Vorstand.
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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