Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 7
Anstellung

(1) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Lebenszeit durch Abschluss eines Vertrages nach § 2 DO.

(2) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen (§ 2 DO) erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung nach Ablauf ihrer Probezeit entsprechend ihrer fachlichen Leistung im Rahmen der besetzbaren Planstellen auf Lebenszeit angestellt. Bei gleicher Leistung sind nacheinander der Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn und das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung als DO-Angestellter wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der DO-Angestellte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung herangestanden hätte; zugrunde gelegt wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Die Verzögerung darf nur ausgeglichen werden, wenn der DO-Angestellte

1. während der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder im Anschluss daran eine für den künftigen Beruf als DO-Angestellter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende, vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung, insbesondere Vorbereitungsdienst und hauptberufliche Tätigkeit gem. § 11 Absatz 2 Landesbeamtengesetz) begonnen oder fortgesetzt hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist, oder,

2. bei Beginn oder während des Verzögerungszeitraumes die Laufbahbefähigung besessen oder erworben hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 3 Sätzen 1 und 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

(5) Wer Beamter auf Lebenszeit oder DO-Angestellter auf Lebenszeit war, kann nach der Dienstordnung angestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.