Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 8
Beförderung

(1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 DO oder § 11 Absatz 2 DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulagen gelten als Bestandteile des Grundgehalts.

(2) Besoldungsgruppen dürfen nicht übersprungen werden. Die §§ 14 und 16 bleiben unberührt.

(3) Ein DO-Angestellter kann befördert werden, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein Beförderungsverbot vorliegt. Die Erprobungszeit sollte mindestens drei Monate betragen und neun Monate nicht überschreiten. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung der Stelle abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 6 Absatz 1),

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit. Ausnahmen hiervon können wegen besonderer Leistungen des DO-Angestellten zugelassen werden.

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung,

4. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.

(5) Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ist erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

(6) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO darf erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren verliehen werden. Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 16 BBesO oder die Einweisung in eine Stelle mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe ist erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren zulässig.

(7) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit an, in den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 7 der Laufbahnrichtlinie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Dienstzeiten im DO-Angestellten-Verhältnis bei einem anderen Versicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis in der entsprechenden Laufbahngruppe stehen gleich.

(8) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind bis zur Dauer von zwei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren.

Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljährige Kinder tatsächlich gepflegt wurden. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 7 Absätze 3 und 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(9) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln. Die gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.