Historische SGV. NRW.
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§ 9
Dienstliche Beurteilung
Für die Beurteilung der DO-Angestellten ist die Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beamten, DO-Angestellten und Beschäftigten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst
1. Mittlerer Dienst
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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