Historische SGV. NRW.
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§ 10
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (AOSozV) ausgebildet wird.
(2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der AOSozV in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der AOSozV oder durch Entlassung (§ 10 DO).
(4) Die AOSozV-Prüfung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.
2. Gehobener Dienst
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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