Historische SGV. NRW.
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§ 13
Fortbildung von DO-Angestellten auf Probe
DO-Angestellte auf Probe des mittleren Dienstes, die als solche nach § 2 Fortbildungs- und Prüfungsordnung oder nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule zur Fortbildung oder zum Studium zugelassen worden sind, verbleiben während der Fortbildung bzw. während des Studiums in ihrer Rechtsstellung. Die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungs- bzw. Diplomprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Dienst.
GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
September 2011. |
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