Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 14
Aufstiegsangestellte

(1) DO-Angestellte des mittleren Dienstes, die nicht nach § 2 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fortbildung oder nach § 3 der Studien- und Prüfungsordnung zum Studium zugelassen worden sind und die sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einer Stelle des mittleren Dienstes bewährt haben und sich mindestens in der ersten Beförderungsstelle befinden, können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dies ist durch eine entsprechende Beurteilung nachzuweisen. Die DO-Angestellten bleiben bis zum Aufstieg in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Während der Einführungszeit ist ihnen Gelegenheit zur Teilnahme an den Lehrgängen nach § 6 Absatz 2 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung bzw. dem Studium nach § 4 Absatz 4 Studien- und Prüfungsordnung zu geben. Die Einführungszeit dauert mindestens drei Jahre. Sie kann um ein Jahr gekürzt werden, wenn die DO-Angestellten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. DO-Angestellte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Eine Stelle der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährung stellt der Vorstand fest. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten.

3. Höherer Dienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.