Historische SGV. NRW.

15 / 21

Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 15
Einstellungsvoraussetzungen

Als DO-Angestellter auf Probe im höheren Dienst kann eingestellt werden, wer

1. die Befähigung für eine Einstellung als Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe im höheren Dienst besitzt oder

2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und danach eine dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, die für die Übernahme in den höheren Dienst förderlich ist. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.