Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 16
Aufstiegsangestellte

(1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,

2. in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinander liegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben,

3. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,

4. seit mindestens einem Jahr eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt bekleiden, und

5. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Eine Stelle der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie in Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt wurden und sich bewährt haben. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung (erfolgreicher Abschluss der Einführungszeit) ein Jahr nicht unterschreiten. Die Bewährung stellt der Vorstand fest.

Teil 3
Technischer Aufsichtsdienst

1. Gehobener Dienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.