Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung

(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im gehobenen Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen (außer medizinischen) Fachgebiet oder

2. in einem sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist; dazu zählen insbesondere

-Medizin

-Pädagogik, Sportwissenschaften und

-Psychologie

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist.

(2) Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluss nach Absatz 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Probezeit können berücksichtigt werden.

(3) Über die Anerkennung eines in Absatz 1 nicht genannten Studienabschlusses und/oder Fachgebiets entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der DGUV.

2. Höherer Dienst

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.