Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 18
Voraussetzungen für die Einstellung

(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im höheren Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Universität, einer Technischen Universität oder einer gleichstehenden Hochschule in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder

2. sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist,

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist.

(2) Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluss nach Absatz 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Vorbereitungszeit können berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.