Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 20
Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Richtlinien über

1. das Überspringen von Besoldungsgruppen bei der Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe, der ersten Übertragung einer Stelle und der Beförderung (§§ 2 Absatz 4, 8 Absatz 2),

2. Beförderungen während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung ( § 8 Absatz 4 Nummer 1 bis 3),

3. Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres (§ 8 Absatz 4 Nummer 4),

4. Mindestbeschäftigungszeiten für Beförderungen (§ 8 Absatz 5 und 6 ),

5. die Probezeit (§ 6); Mindestzeiten (§§ 14 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2), wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen,

kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 471, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2011.
Aufgehoben durch Laufbahnrichtlinien vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 308), in Kraft getreten am 4. März 2017.