Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn
3)
Anwendungsbereich und Vergütungen
(1) Freiberuflich tätige Hebammen dürfen für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren bis zum 1,8 fachen der Beträge des anliegenden Leistungsverzeichnisses berechnen. Hebammen im Sinne der Verordnung sind auch Entbindungspfleger.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Vergütungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände bei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Erfolgen die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag von 20 Prozent. Als Nacht im Sinne dieser Gebührenordnung gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags ist im Leistungsverzeichnis angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses gelten immer auch für die entsprechende Position mit Zuschlag.
(4) Der einfache Satz der Gebühren ist zu berechnen, wenn
1. die Wöchnerin zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach § 52 SGB XII hat oder
2. die Gebühren aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln der freien Wohlfahrtpflege gezahlt werden.
Der einfache Satz gilt ebenfalls für Auslagen, Wegegeld, die Geburtshauspauschale, Zulagen sowie den in Absatz 3 genannten Zuschlag.
GV. NRW. S. 476, in Kraft getreten am 24. September
2011, geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten
am 12. Dezember 2012; VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 649), in Kraft
getreten am 30. November 2013; Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282),
in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015. |
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§ 2 geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012. |
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§ 1 geändert und Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015. |
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§ 6 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 24. Mai 2014. |