Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30.6.2015 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 16. Juli 2015.

 

§ 2 (Fn 2)
Auslagen

(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht abgerechnet werden.

(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Hebamme Material verbraucht wurde.

Die Pauschalen richten sich:

1. für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung nach der Nummer 3400,

2. für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen nach den Nummern 0500 oder 0510 des Leistungsverzeichnisses nach der Nummer 3500 je Inanspruchnahme der Hebamme,

3. für die Hilfe bei einer Geburt nach der Nummer 3600 sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich nach der Nummer 3700 sowie

4. für die gesamte Zeit der aufsuchenden Wochenbettbetreuung (Leistungserbringung nach den Nummern 1800, 1810, 1900, 2100 und 2110) nach der Nummer 3800, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt begonnen wird; bei späterem Beginn der aufsuchenden Wochenbettbetreuung für die gesamte Zeit der Betreuung nach der Nummer 3900,

5. einmalig für eine Blutentnahme zum Neugeborenen-Screening nach der Positionsnummer 3810,

6. einmalig für Fäden ziehen bei Dammnaht nach der Positionsnummer 3910 sowie

7. einmalig für Fäden/Klammern entfernen bei Sectionaht nach der Positionsnummer 3920.

(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige, apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel werden die der Hebamme tatsächlich entstandenen Kosten getragen, höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.

(4) Aus den Wirkstoffgruppen der

1. Antidiarrhoika,

2. Antiemetika,

3. Antihypotonika,

4. Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika –,

5. Ophtalmika,

6. Vitamin D -auch in Kombination mit Fluorsalzen - und

7. Vitamin K

darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden.

Aus den Wirkstoffgruppen der

1. Antimykotika,

2. Carminativa und

3. Galle- und Lebertherapeutika

darf jeweils nur dann ein Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen, wie zum Beispiel diätetischer und physikalischer Art, ohne ausreichenden Erfolg angewandt wurden.

(5) Kosten für Arzneimittel, die

1. nicht der Apothekenpflicht unterliegen,

2. nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,

3. nach § 34 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,

4. nach § 34 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder

5. im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,

können nicht berechnet werden.

(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 476, in Kraft getreten am 24. September 2011, geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012; VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 30. November 2013; Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 16. Juli 2015.

Fn 2

§ 2 geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Fn 3

§ 1 geändert und Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015.

Fn 4

§ 6 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.