Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 30.6.2015 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 16. Juli 2015.

 

§ 4
Wegegeld

(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme, der Weg zum Krankenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes mit Anwesenheitspflicht, Wege zu Kursstätten sowie zu durchgeführten Sprechstunden in Einrichtungen sind nicht berechnungsfähig.

(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als Wegegeld die Fahrtkosten oder eine Pauschale nach den Nummern 3350, 3351 sowie 3352 erstattet. In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld

1. bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den Nummern 3000, 3001 und 3002, bei Nacht nach den Nummern 3100, 3101 und 3102 und

2. bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach den Nummern 3200, 3201 und 3202, bei Nacht nach den Nummern 3300, 3301 und 3302.

(3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Zahlung des dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld abgelehnt werden, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als zwanzig Kilometer länger ist als der Weg zur Wohnung oder Praxis der nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienstleistungen in einem Krankenhaus nach einem vereinbarten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.

(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamtstrecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen. Die Gebühren richten sich dabei nach den Nummern 3010, 3011, 3012; 3210, 3211, 3212 am Tag sowie 3110, 3111, 3112; 3310, 3311, 3312 in der Nacht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 476, in Kraft getreten am 24. September 2011, geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012; VO vom 20. November 2013 (GV. NRW. S. 649), in Kraft getreten am 30. November 2013; Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015.
Aufgehoben durch Verordnung vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 541), in Kraft getreten am 16. Juli 2015.

Fn 2

§ 2 geändert durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 12. Dezember 2012.

Fn 3

§ 1 geändert und Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 25. April 2015.

Fn 4

§ 6 geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2014 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.