Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 4)
Dritte Stufe Stärkungspakt

(1) Ab dem Jahr 2017 wird der Kreis der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einmalig erweitert (dritte Stufe des Stärkungspaktes). Für diesen Teilnehmerkreis wird letztmalig im Jahr 2022 eine Konsolidierungshilfe ausgezahlt. Zur Finanzierung der dritten Stufe stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 8 zur Verfügung. Falls diese Mittel zur Finanzierung der dritten Stufe zunächst nicht ausreichen, wird der Stärkungspaktfonds den fehlenden Betrag durch Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro vorfinanzieren. Die Zins- und Tilgungsleistungen für den vorfinanzierten Betrag werden aus den Mitteln erbracht, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden Gemeinden zur Verfügung gestellt, aus deren Jahresabschluss 2014 oder Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen sich eine Überschuldung ergibt. Ergibt sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen, muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein.

(3) Gemeinden, die die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. Januar 2017 bei der Bezirksregierung beantragen (Teilnehmer der dritten Stufe). Eine Teilnahme setzt voraus, dass der Bezirksregierung mit dem Antrag die vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorgelegt werden. Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Teilnehmer der dritten Stufe unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie die bisher teilnehmenden Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Ab dem Jahr 2017 erhalten die Teilnehmer der dritten Stufe eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus 29,38 Prozent des durchschnittlichen Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit ihrer Jahresabschlüsse 2013 und 2014.

(5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt. Letztmalig ist eine Auszahlung im Dezember 2022 möglich. Die Auszahlungsvoraussetzungen müssen von der Gemeinde bis spätestens zum 1. Dezember 2022 gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen worden sein. § 5 Absatz 4 findet Anwendung.

(6) Die Teilnehmer der dritten Stufe müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2017 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nach dem Haushaltssanierungsplan den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der für das jeweilige Haushaltsjahr gezahlten Konsolidierungshilfe spätestens ab dem Jahr 2020 erreicht. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 4 und Nummer 2 Satz 2 finden Anwendung. Spätestens im Jahr 2023 muss der Haushalt nach dem Haushaltssanierungsplan ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen sein. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 finden Anwendung.

(7) Im Übrigen finden die §§ 7 bis 11 Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011; geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.

Fn 2

§ 5 geändert durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 1 und § 13 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert sowie § 4 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 angefügt und § 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.