Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688, in Kraft getreten am 1. Januar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.