Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

 

§ 4
Bekanntgabe

(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688, in Kraft getreten am 1. Januar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.