Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11 (Fn 9)
Erstattungsansprüche

(1) Die Erstattungsansprüche sind auf die im Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale begrenzt.

(2) Die zuständige Behörde setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu erstattenden Betrag quartalsbezogen auf der Grundlage der Meldungen vom 31. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober durch Bescheid fest. Absatz 1 gilt entsprechend. Bei den Festsetzungen werden auch nachträgliche Anmeldungen von Auszubildenden bzw. nachträgliche Veränderungen des gezahlten Ausbildungsentgeltes zum nachfolgenden Meldetermin berücksichtigt.

(3) Die Erstattungen an die ausbildenden Einrichtungen sind in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 15. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember zu zahlen. Dabei wird die Erstattung mit rückständigen Ausgleichsbeträgen oder überbezahlten Erstattungsbeträgen aufgerechnet.

(4) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, erfolgt die Festsetzung abweichend von Absatz 2 für das gesamte Erhebungsjahr zusammen mit der Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 7 Absatz 2 erst zum 31. März des Folgejahres. Die Erstattung wird mit dem zu zahlenden Ausgleichsbetrag aufgerechnet.

(5) Im Folgejahr erfolgt zum 31. März eine abschließende Berechnung der Erstattungsansprüche (Jahresendabrechnung). Hierzu melden die Einrichtungen bis zum 31. Januar der zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen gegenüber den Einzelmeldungen des Vorjahres und bestätigen abschließend, ob tatsächlich Auszubildende in dem gemeldeten Umfang beschäftigt wurden und Ausbildungsvergütungen angefallen sind.

(6) Die gesamte Summe der bis zum 31. März des Folgejahres bezogen auf das jeweils abzurechnende Erhebungsjahr eingegangenen Ausgleichsbeträge ohne Verwaltungskostenpauschale wird gemäß den jeweiligen Erstattungsansprüchen nach § 10 auf die Einrichtungen verteilt, bei denen im Erhebungsjahr ein Ausbildungsverhältnis besteht. Sofern die eingegangenen Ausgleichsbeträge nicht zur Erfüllung aller Erstattungsansprüche ausreichen sollten, werden diese anteilig gekürzt. Kürzungen im Rahmen der Quartalszahlungen werden mit der nächstmöglichen Zahlung und spätestens im Rahmen der Jahresendabrechnung nach Absatz 5 ausgeglichen, soweit die eingegangenen Ausgleichsbeträge hierfür ausreichen.

(7) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 10, in Kraft getreten am 19. Januar 2012; geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012; VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016; Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

§§ 2, 13 und 16 geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 3

§ 7 wird § 8 und zuletzt geändert, § 8 wird § 9 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 4

§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 5

§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 6

§ 4 geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 7

§ 9 wird § 7 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 8

§§ 12 und 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 9

§§ 3, 11, 14 (neu gefasst), 17 (Absatz 1 aufgehoben) und § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.