Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 4)
Meldepflichten

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 1 aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung trifft denjenigen, der bereits eine Einrichtung betreibt und nicht seitens der zuständigen Behörde von Amts wegen bereits bis zum 1. Januar 2012 erfasst worden ist.

(2) Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres (Meldezeitpunkt) die erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Meldung muss zu entnehmen sein:

1. ob es sich um eine stationäre Einrichtung, eine teilstationäre Einrichtung oder einen ambulanten Dienst handelt;

2. ob und wie viele Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler zum Stichtag 1. Januar ausgebildet wurden;

3. wie viele der Altenpflegeschülerinnen und Altenpflegeschüler im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 81 SGB III Leistungen nach § 180 Absatz 4 in Verbindung mit § 83 SGB III von der Einrichtung oder dem Dienst erhalten und in welcher Höhe Weiterbildungskosten gezahlt werden;

4. die Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte;

5. bei voll-/teilstationären Einrichtungen die in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Plätze der Einrichtung;

6. bei ambulanten Diensten die Umsatzzahlen gemäß § 6 Absatz 3;

7. bei ambulanten Diensten die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte im zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahr;

8. bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 vornehmen, der Umsatz, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie der mit den Pflegekassen individuell vereinbarte Punktwert.

(3) Nimmt die Einrichtung ihren Betrieb im Erhebungsjahr auf, so sind die Einrichtungsträger verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar des Folgejahres die im Erhebungsjahr tatsächlich besetzten Plätze beziehungsweise abgerechneten Punkte zu übermitteln. Bei ambulanten Diensten, die eine Abrechnung anhand von Zeitwerten vornehmen, erstreckt sich die Übermittlungspflicht auf den Umsatz nach § 8 Absatz 2 Nummer 2, der durch die Abrechnung nach dem SGB XI anhand von Zeitwerten erbracht wurde, sowie den mit den Pflegekassen individuell vereinbarten Punktwert. Gleichzeitig teilt die Einrichtung der zuständigen Behörde Anzahl und Dauer der im Erhebungsjahr bestehenden Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit.

(4) Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt keine Meldung oder liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, stellt die zuständige Behörde die erforderlichen Daten einrichtungsbezogen durch Schätzung abschließend und verbindlich fest.

(5) Bis zum 31. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober des Erhebungsjahres teilen die Einrichtungen den zuständigen Behörden Anzahl und Dauer der bereits bestehenden oder vertraglich fest vereinbarten Ausbildungsverhältnisse und die Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen mit. Zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt zudem eine abschließende Meldung mit allen Änderungen gegenüber den bisherigen Meldungen des Erhebungsjahres.

(6) Veränderungen in Anzahl oder Zeitraum der Ausbildungsverhältnisse bzw. in der Höhe der im Erhebungsjahr erstattungsfähigen Vergütungszahlungen sind jeweils in der nächstmöglichen Meldung nach Absatz 5 zu erfassen.

(7) Die Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anforderung Nachweise zu den erstattungsfähigen Vergütungszahlungen und Ausbildungsverträge mit den Namen der Auszubildenden vorzulegen.

(8) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens wird durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt. Soweit die am Ausgleichsverfahren Beteiligten nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 10, in Kraft getreten am 19. Januar 2012; geändert durch VO v. 24. April 2012 (GV. NRW. S. 191), in Kraft getreten mit Wirkung vom 19. Januar 2012; VO vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 671), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016; Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

§§ 2, 13 und 16 geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 3

§ 7 wird § 8 und zuletzt geändert, § 8 wird § 9 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 4

§§ 10 und 15 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015.

Fn 5

§ 5 und § 9 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2015 (GV. NRW. S. 682, ber. S. 706), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 6

§ 4 geändert durch VO vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 7

§ 9 wird § 7 und geändert durch Verordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 28. März 2015; zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 8

§§ 12 und 18 zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. S. 794), in Kraft getreten am 13. Oktober 2016.

Fn 9

§§ 3, 11, 14 (neu gefasst), 17 (Absatz 1 aufgehoben) und § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.