Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ist dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Landesbeamtengesetz die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist (Stammdienststelle).

(2) Im Einzelfall können die delegierten Zuständigkeiten wieder an das für Inneres zuständige Ministerium (Ministerium) gezogen werden oder beim Ministerium verbliebene Zuständigkeiten den nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung übertragen werden.

(3) Personalauswahlverfahren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes werden vom Ministerium durchgeführt. Die diesbezügliche Einführungszeit wird vom Ministerium geplant.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 25, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.

Fn 4

SGV. NRW. 221.