Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 2
Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand,
Hinausschieben der Altersgrenze

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Lebensarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 BBesO werden vom Ministerium wahrgenommen. Gleiches gilt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 8 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst für Professorinnen und Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.

(2) Die Ernennung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit der Funktion einer Hauptdezernentin oder eines Hauptdezernenten verliehen werden soll, ist mit dem Ministerium abzustimmen. Dies gilt auch für Ausschreibungsverfahren für Hauptdezernentenfunktionen.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten der Kreispolizeibehörden, der Deutschen Hochschule der Polizei, des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste und des Landeskriminalamts ab der Besoldungsgruppe A 14 BBesO werden die Befugnisse nach Absatz 1 vom Ministerium wahrgenommen.

(4) Dienstvorgesetzte Stellen für Beamtinnen oder Beamte, die gemäß § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden oder Einrichtungen, an denen die Beamtinnen oder Beamten vor ihrer Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement beschäftigt waren. Für den Zurruhesetzungsvorgang ist dienstvorgesetzte Stelle die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 25, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.

Fn 4

SGV. NRW. 221.