Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 Beamtenstatusgesetz, §§ 24, 25 Landesbeamtengesetz) vom Ministerium abgegeben. Abordnungen und Versetzungen dieser Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes werden vom Ministerium vorgenommen. Dies gilt nicht für Abordnungen im Rahmen der Einführungszeit.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen an eine oberste Landesbehörde werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch in den Fällen der Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz.

(3) Für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes werden die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle vom Ministerium wahrgenommen. Dies gilt auch für Abordnungen zu anderen Dienstherrn und innerhalb des Landesdienstes ab der Besoldungsgruppe A 15.

(4) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungs- oder Direktionsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird vom Ministerium verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 25, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.

Fn 4

SGV. NRW. 221.