Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

 

§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 25, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2015 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 28. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.

Fn 4

SGV. NRW. 221.