Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und des Berufskollegs vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildungsleistungen gut oder besser sind und sie den vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, hier viereinhalb Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ eines Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ausgeübt hat oder glaubhaft darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung in einer der fünf Fachrichtungen rechtfertigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsausbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste/ Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste entspricht (§ 43 Absatz 2 BBiG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).