Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden mit deren Zustimmung schriftlich auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular fristgerecht zur Prüfung an.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/ der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und des § 28, falls bei der Wiederholungsprüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen

1. in den Fällen des § 8 Absatz 1:

a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist,

c) das letzte Zeugnis in beglaubigter Abschrift der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule,

d) die zeitliche Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

e) und im Falle des § 8 Absatz 3 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

2. in den Fällen des § 9:

a) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Absatz 3,

b) als beglaubigte Abschrift das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

c) ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

d) und im Falle des § 12 Absatz 2 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

3. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 28.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).