Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1) Der Gegenstand der Abschlussprüfung und der Umschulungsprüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl S. 1257, 2426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. S. 222). Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 BBiG).

(2) Die Abschluss- und Umschulungsprüfungen werden fachrichtungsbezogen durchgeführt.

(3) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).