Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 16
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfungen und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs 4. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.

(4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der/die Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält

1. die Namenliste der Prüflinge,

2. die Unterschrift/en des/der Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht,

3. den Beginn der Aufgabenstellung,

4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren,

5. den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

6. und Vermerke besonderer Vorkommnisse.

(5) Für den 4. Prüfungsbereich: Praktische Übungen (§ 21) erhält der Prüfling zwei ihm zur Wahl gestellte Prüfungsaufgaben. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung im 4. Prüfungsbereich ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

(7) Über den Ablauf einer Ergänzungsprüfung (§ 22) ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).