Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 21
Prüfungsbereich Praktische Übungen

(1) Im 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen.

(2) Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(3) Die Prüfungsaufgaben für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).