Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ist jede Prüfungsarbeit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Beauftragten halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Absatz 2 und Absatz 3 BBiG). Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss kann auch stellvertretende Mitglieder beauftragen. Die Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsunterlagen stehen anschließend allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine vom Urteil der Gutachter abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig (§ 42 Absatz 1 BBiG).

(2) Die Bewertung ergibt sich aus dem Maß der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit, der Art und Folgerichtigkeit von Begründungen, der Gliederung und Klarheit der Darstellung, der Ausdrucksweise sowie der äußeren Form der Arbeit und der Sprachkompetenz. Für die äußere Form der Arbeit sowie Orthographie und Grammatik sollen in der Regel nicht mehr als 5 Punkte vergeben werden.

(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, auch von Fachlehrern/ Fachlehrerinnen berufsbildender Schulen einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden (§ 39 Absatz 2 und 3 BBiG).

(4) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen durch Beschluss des Prüfungsausschusses und nach Abgabe der Ergebnisliste an die zuständige Stelle von dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin oder einer beauftragten Fachlehrerin/eines beauftragten Fachlehrers den Prüflingen einzeln oder im Klassenverband mitgeteilt. Auf Antrag des Prüflings ist von der Bekanntgabe seiner Noten im Klassenverband abzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).