Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 25
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und hält es in dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular für die Niederschrift fest.

(2) Die Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Praktischen Übungen addiert und durch die Zahl 4 geteilt werden. Alle Prüfungsbereiche haben das gleiche Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Dem Prüfling wird im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mitgeteilt, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende Bescheinigung mit der Gesamtnote.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).