Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

 

§ 28
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) In einer Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüflings selbstständige Prüfungsbereiche nicht mehr zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Tage der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet (§ 23 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Bewertung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Teil 6
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 83, in Kraft getreten am 10. Februar 2012; geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).
Aufgehoben durch Prüfungsordnung vom 11. Januar 2021 (GV. NRW. S. 398), in Kraft getreten am 17. April 2021.

Fn 2

§ 26 geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427).