Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).

 

§ 4
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Zulegung, Selbstauflösung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane:

1. wesentliche Änderungen des Stiftungszweckes, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist,

2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht beeinträchtigt.

Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).