Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).

 

§ 5
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung

(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie mindestens eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung bzw. kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht aufzustellen. Bei der Rechenschaftslegung (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

(2) Die Stiftung hat die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (Vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.

(3) Stiftungen mit geringem Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge bzw. Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.

(4) Die Jahresrechnung, der Bericht des Abschlussprüfers und der Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen Stiftungsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung unter Anwendung des Abs. 3 nicht vorgenommen wurde, sind in der in Satz 1 vorgesehenen Frist die Jahresrechnung sowie der Tätigkeitsbericht einzureichen.

(5) Wird die Jahresrechnung durch einen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.

3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).