Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).

 

§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

(1) Als kirchliche Stiftungsbehörde übt das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht insbesondere darüber, dass die katholischen Stiftungen ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, ihnen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen, die Stiftungsvermögen erhalten und die Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet werden.

(2) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).