Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).

 

§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.

(3) Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben oder angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).