Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).

 

§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen.

(3) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).