Historische SGV. NRW.
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§ 11
Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis
(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.
(2) Katholische Stiftungen können gemäß § 12 StiftG NRW in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
GV. NRW. S. 112. |
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