Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr 100 000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 36 Monaten zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 114, in Kraft getreten am 15. März 2012.

Obsolet durch Fristablauf.