Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Abkürzung von Fristen und Terminen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:
1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.
2. In § 21 tritt
a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,
b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.
3. In § 22 tritt
a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,
b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.
GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 22. März 2012. |
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SGV. NRW. 1110 |