Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1
Abkürzung von Fristen und Terminen

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Landeswahlgesetzes festgelegten Fristen und Termine werden für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt abgekürzt:

1. In § 19 Absatz 1 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der dreiunddreißigste Tag.

2. In § 21 tritt

a) in Absatz 3 Satz 1 an die Stelle des neununddreißigsten Tages der neunundzwanzigste Tag,

b) in Absatz 4 Satz 4 an die Stelle des dreißigsten Tages der dreiundzwanzigste Tag.

3. In § 22 tritt

a) in Absatz 1 an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag,

b) in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 22. März 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 1110