Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)

Den nachstehend aufgeführten Behörden und Einrichtungen werden – soweit sie den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums ausführen - die Befugnisse übertragen, die nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen einer Einwilligung des Finanzministeriums nicht bedürfen:

1. den Bezirksregierungen, auch für die ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule, Soest,

3. dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, Dortmund

4. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit für die Besoldungs- und Vergütungsfälle im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig und

5. der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, Köln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 218, in Kraft getreten am 19. Juni 2012; geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.

Fn 2

§ 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.