Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Den für Ausbildungsförderung zuständigen Stellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten wird als Sonderregelung gemäß Nummer 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 58 der Landeshaushaltsordnung und Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 der Landeshaushaltsordnung die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Dauer bis zu drei Jahren

zu stunden.

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 218, in Kraft getreten am 19. Juni 2012; geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.

Fn 2

§ 1 und § 3 geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014.