Historische SGV. NRW.

6 / 7

Obsolet.

 

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende

Umlage wird auf                                                           16,7 %

der für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen

festgesetzt.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 220.