Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die auf der Grundlage des § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), geregelte Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Verlustausgleichspflicht des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt, soweit eine fällige Verlustausgleichspflicht die von dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe bis zur Fälligkeit angesparten Mittel übersteigt, auf den Fall zu erweitern, dass die über 25 Jahre verteilte Ansparverpflichtung des Höchstbetrages der Verlustausgleichspflicht von 4,5 Milliarden Euro nach dem 31. Dezember 2015 und ab einem angesparten Betrag von 1.087 Millionen Euro ausgesetzt wird; die Aussetzung der Ansparverpflichtung endet, wenn die gesetzliche oder statutarische Berichterstattung der Ersten Abwicklungsanstalt den Eintritt von Zahlungsverpflichtungen aus der Verlustausgleichspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Statuts in der Fassung vom 18. Januar 2012 (eBAnz AT37 2012 B6) erwarten lässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 29. Juni 2012.