Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für

1. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie als Rettungshelferinnen und -helfer,

2. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und -helfer,

sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterin und -sanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferin und -helfer entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016