Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 5
Ausbildungszeit

Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten,

1. zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz, die eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter machen, können den Ausbildungsrahmen auf drei Jahre ausdehnen. Hierbei ist der Beginn der Erste-Hilfe-Ausbildung als Ausbildungsbeginn anzusehen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens vier Jahre verlängern. Die theoretische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sollte innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten abgeschlossen sein. Versäumte Ausbildungszeiten im Rahmen der theoretischen Ausbildung, die acht Stunden und während des Abschlusslehrganges, die vier Stunden überschreiten, sind bis zur Prüfung nachzuholen.

2. zur Rettungshelferin oder zum Rettungshelfer spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern. Versäumte Ausbildungszeiten, die vier Stunden überschreiten, sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung bis zur Prüfung und im Rahmen der praktischen Ausbildung bis zur Erteilung des Prüfungszeugnisses nachzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016