Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft durch Fristablauf.

 

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Prüflings auf Zulassung

1. zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrganges,

2. zur Rettungshelferinnen- und Rettungshelferprüfung muss zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung

bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.

(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses,

2. Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Rettungssanitäterausbildung und

3. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung (§ 3).

(3) Auf Antrag des Prüflings entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Die Zulassung zur Prüfung sollte dem Prüfling rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich vorliegen.

(4) Bis zur Rettungssanitäterinnen- und Rettungssanitäterprüfung ist eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der klinisch-praktischen Ausbildung mit dem Zusatz, dass der Prüfling in mindestens 2 Arbeitsbereichen nach Anlage 2 eingesetzt worden ist, und eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung an einer Rettungswache nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 einschließlich Einzelnachweisen der Ausbildungstätigkeit und Stunden vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juli 2012 (GV. NRW. S. 282); geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Außer Kraft durch Fristablauf.

Fn 2

§ 18 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016